Das Asylrecht als (ein) Grundrecht (unter vielen)

Ich bin kein Verfassungsrichter. Und die meisten Journalisten und Politiker auch nicht.
Dennoch tun viele so, als wäre das, was die Physikerin Merkel über die „Grenzenlosigkeit“ des Asylrechts gesagt hat, tatsächlich Wortlaut der Verfassung.

Tatsächlich aber hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zum Asylkompromiss, mit der Streichung des Asylrechts aus Artikel 16 GG und der Einfügung von Artikel 16a, eingeräumt, dass Deutschland lediglich Menschen, die aus umliegenden Ländern oder direkt aus ihrem Land nach Deutschland kommen, Asyl gewähren muss. Alle anderen dürfen gemäß Dublin II abgelehnt werden.

Formaljuristisch könnte Deutschland darum wohl von jedem Asylbewerber verlangen, seine Herkunft und seine Einreise direkt aus einem unsicheren Land nach Deutschland zu beweisen, bzw. das Asylrecht entsprechend umgestalten, ohne dass dies ein Verfassungs-Problem ergäbe.

Und auch wenn das nicht so wäre – das Asylrecht ist nur ein Grundrecht, und nur das mit der Nummer 16a von 19.

Und es gibt ja oft Abwägungen zwischen Grundrechten bei Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen.

Darum könnte das Grundrecht auf Asyl auch dann eine Grenze haben, wenn dadurch andere Grundrechte gefährdet werden. Man denke z.B. an Artikel 3, der durch ein Übermaß von Menschen, die Frauen für Menschen zweiter Klasse, und Schwule und „Ungläubige“ für vogelfrei halten, gefährdet werden könnte.

Darum halte ich es für reine Propaganda, so zu tun, als wäre Deutschland qua Verfassung verpflichtet, Asylsuchende unbeschränkt zu akzeptieren, oder zu integrieren, oder auch noch einzubürgern.
Meiner Meinung nach hat Deutschland bei der Anerkennung von Asylsuchenden sehr viel Gestaltungsspielraum, und sollte diesen nutzen, um das beste für Deutschland dabei herauszuholen. Auf die Meinungen der Hobby-Verfassungsrichter in deutschen Redaktionsstuben und links-naiver Moralapostel in allen Parteien sollte die Regierung besser nichts geben, denn diese sind höchst wahrscheinlich falsch.